TSCRoth

Satzung

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein trägt den Namen Tanz-Sport-Club Roth e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwabach eingetragen.
Sitz des Vereins ist 91154 Roth

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Turniertanzsportes sowie des Freizeittanzsportes. Hierunter fällt insbesondere die Förderung der Jugendarbeit, Durchführung von Sportveranstaltungen und die Pflege von Sport- und Gemeinschaftsgeist für Jung und Alt.
Um Ausschließlichkeit nach §1 Absatz 3 dieser Satzung zu gewährleisten, wird folgendes bestimmt:
1. Der Verein darf keine anderen, als die im §1 der Satzung festgelegten Ziele verfolgen.
2. Der Verein darf kein Gewinn erstreben; insbesondere dürfen dessen Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
3. Die Vereinsmitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre Kapitalanlageteile, soweit solche einbezahlt wurden, und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen, soweit solche geleistet wurden, zurückerhalten.
4. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch hohe Vergütungen (Angestelltengelder, Vorstandsvergütungen) begünstigen.
5. Alle dem Verein nach Deckung seiner laufenden Ausgaben etwa noch verbleibenden Reinüberschüsse werden zum weiteren Ausbau der Übungsräume angelegt oder verwendet.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vereinsvermögen, soweit es geleistete Sacheinlagen der Mitglieder übersteigt, nur für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden.

 

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
1. Aktiven Mitgliedern, das sind insbesondere:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Anschlußmitglieder
c) Schüler- und Jugendmitglieder
2. Fördernden Mitglieder (Passivmitglieder)
3. Ehrenmitgliedern

Erläuterungen von 1. - 3.
1.a) Ordentliches Mitglied ist jedes Mitglied über 18 Jahren, es bezahlt den vollen Beitrag.
1.b) Anschlußmitglied ist der Ehepartner des ordentlichen Mitgliedes, es bezahlt einen verminderten Beitrag.
1.c) Schülermitglieder sind Mitglieder im Alter zwischen 4 und 14 Jahren.
Jugendmitglieder sind Mitglieder im Alter zwischen 14 und 18 Jahren.
Schüler und Jugendmitglieder zahlen einen altersmäßig abgestuften Beitrag.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muß von dem gesetzlichen Vertreter des Schülers oder Jugendlichen unterzeichnet werden. Die Schüler- und Jugendmitglieder haben Rechte und Pflichten lt. Jugendordnung.
Sie haben Stimmrecht durch einen gesetzlichen Vertreter.
Jedes Mitglied der Jugendabteilung wird am 31. Dezember des Jahres, in dem es das 18. Lebensjahr erreicht hat, als ordentliches Mitglied des Vereins überschrieben.
Es hat jedoch vom Tag seines Geburtstages an das Wahlrecht, das heißt Sitz und Stimme im Verein.
2.Fördernde Mitglieder (Passivmitglieder) sind Mitglieder, die nicht aktiv am Sportgeschehen des Vereins teilnehmen; sie zahlen einen den Vereinszweck fördernden Beitrag.
3.Ehrenmitglieder werden ernannt; sie besitzen alle Rechte wie ein ordentliches aktives Mitglied. Es sollen Personen sein, die sich um den Sport im Allgemeinen oder um den Verein oder den Vereinszweck besonders hervorragende Verdienste erworben haben. Diese können auf Vorschlag der Vorstandschaft nur in einer Hauptversammlung und mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Anträge zur Aufnahme als aktives oder passives Mitglied haben schriftlich zu erfolgen.
Über die Aufnahme entscheidet die engere Vorstandschaft. Bei Ablehnung ist eine Begründung nicht vorgeschrieben. Abgewiesene Personen können sich erst nach Ablauf eines Jahres wieder zur Aufnahme melden.
Tritt ein Mitglied einem anderen Verein bei, oder ist es bereits Mitglied eines anderen Vereins, der dem BLSV, DTV, LTVB, DRRV oder BVRR angeschlossen ist, ist dies dem Vorstand des Tanz-Sport-Clubs Roth e.V. mitzuteilen.

§3 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Mit dem Austritt bzw. Ausschluß eines Mitgliedes erlöschen seine Anrechte an den Verein. Seine Haftung gegenüber dem Verein wird dadurch nicht berührt. Der Austritt muss durch schriftliche Anzeige an den Verein erfolgen. Dieser ist jederzeit möglich mit einer sechswöchigen Kündigung zum jeweiligen Quartalsende.

Der Ausschluß eines Mitgliedes muß mit 2/3 Mehrheitsbeschluß der erweiterten Vorstandschaft erfolgen.
Als Gründe gelten:
1.Richterliche Bestrafung wegen gemeiner Verbrechen.
2.Handlungen, welche den Bestrebungen des Vereines zuwiderlaufen.
3.Nichtbefolgen von Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane.
4.Böswillige Zerstörung oder Beschädigung des Vereinseigentums (Schadenersatzklage des Vereins folgt)
5.Unehrenhaftes, unsportliches und unkameradschaftliches Verhalten.
6.Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten, wenn nach zweimaliger schriftlicher Anmahnung der Beitrag nicht voll entrichtet wurde.

§4 Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, dessen Höhe von einer Hauptversammlung festgelegt wird.
Die aktiven Mitglieder sind grundsätzlich zur Benutzung der Einrichtungen des Vereins berechtigt.
Den Anordnungen der Vorstandschaft ist Folge zu leisten.
Sie können bei sämtlichen Abteilungen unter Beachtung der Anordnungen der Abteilungsleiter und der für die einzelnen Abteilungen geltenden Regeln und Bestimmungen Sport treiben.
Mitglieder der Unterabteilungen müssen Mitglieder des Hauptvereins sein.
Vereinseigenes Material oder Unterlagen sind nach Gebrauch ohne Aufforderung dem Vorstand auszuhändigen

§5 Leitung des Vereins

Die Leitung besteht aus:
a) engerer Vorstandschaft
b) erweiterter Vorstandschaft
c) weiteren Vorstandsmitgliedern


zu a) Die engere Vorstandschaft besteht aus dem:
Ersten Vorsitzenden und dem
Zweiten Vorsitzenden

zu b) Die erweiterte Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
den beiden Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Sportwart,
dem Schriftführer,
dem Jugendwart
und dem(n) Abteilungsleiter(n) der Abteilung(en).

zu c) Die weiteren Vorstandschaftsmitgliedern außer a) und b) sind:
der Pressewart,
der Vergnügungswart,
der(die) Jugend/Turnierwart(e) der Abteilung(en)
und die gewählten Beisitzer.

Der erweiterten Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins und dessen Geschäfte, sowie die Ausführung der Vorstandsbeschlüsse. Sie wird durch die aktiven Mitglieder in der ordentlichen Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt, bleibt jedoch mindesten bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied der erweiterten Vorstandschaft während der Wahlperiode aus, führt die engere Vorstandschaft oder eine von ihnen beauftragte Person ihres Vertrauens bis zur nächsten Hauptversammlung dessen Geschäfte.

Der erste und der zweite Vorsitzende ist berechtigt, Zahlungen im Rahmen der laufenden Geschäfte zu leisten.
Aufgaben, die über die laufenden Geschäfte hinausgehen, bedürfen der Genehmigung der erweiterten Vorstandschaft. Das Gleiche gilt für den Abschluß von Miet- und Pachtverträgen und die Verfügung über Grundstücke.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt.
Die beiden Vorsitzenden sich Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der erste Vorsitzende verhindert ist.

Dem Kassenwart obliegt die Wahrnehmung der gesamten Kassengeschäfte. Er erstattet der Hauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht.

Der Jugendwart wird laut Jugendordnung von der Jugendversammlung vor der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahl wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Eine Versagung der Bestätigung ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich. In diesem Fall wird der Jugendwart - wie die übrigen Vorstandsmitglieder - von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Abteilungsleiter werden von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung vor der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

§6 Kassenprüfung

Es sind zweijährlich zwei Kassenprüfer in der ordentlichen Hauptversammlung zu wählen. Ihnen obliegt die Prüfung der Bücher des Kassenwartes. Die Prüfungen sind nach dem Recht der jederzeitigen Kontrolle am Schluß des laufenden Geschäftsjahres durchzuführen.
Die Ergebnisse sind der Vorstandschaft jeweils zu berichten.

§7 Versammlungen des Vereines

1.Ordentliche Hauptversammlung
2.Außerordentliche Hauptversammlung
3.Sitzungen der Vereinsleitung

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im 1.Quartal statt. Die Einladung erfolgt in der Roth-Hilpoltsteiner-Volkszeitung oder mittels schriftlicher Nachricht mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin.
Wenn rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist die Versammlung beschlußfähig.

Regelmäßige Gegenstände der Versammlung sind:
a)Verlesung des Protokolls der letzten Hauptversammlung.
b)Jahresbericht des ersten Vorsitzenden
c)Kassenbericht
d)Jahresbericht der erweiterten Vorstandschaft
e)Entlastung des Hauptkassiers und der gesamten Vorstandschaft (zweijährlich)
f)Neuwahlen zu den Vereinsämtern (zweijährlich)
g)Beschlußfassung über vorliegende Anträge)sonstige Vereinsangelegenheiten
Anträge für die ordentliche Hauptversammlung sind dem ersten Vorsitzenden spätestens eine Woche vorher schriftlich zuzustellen und in der Versammlung zu erläutern oder zu begründen.

Die Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluß Punkte von der Tagesordnung absetzen.

Außerordentliche Hauptversammlungen sind zu berufen, wenn die erweiterte Vorstandschaft dies beschließt oder wenigstens der fünfte Teil der Gesamtmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes und des Zweckes der Berufung dies beantragt.
Für Einberufung, Beschlußfähigkeit und Anträge gelten die Bestimmungen der ordentlichen Hauptversammlung.

Die Sitzungen der Vereinsleitung
werden durch den ersten Vorsitzenden einberufen. Beschlußfähigkeit besteht, wenn 2/3 der erweiterten Vorstandschaft anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind bei Anwesenheit stimmberechtigt.
Bei Vereinigung von zwei oder mehr Ämtern auf eine Person hat diese nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden ausschlaggebend.
Der Schriftführer führt über die Sitzung der Vorstandschaft und der Versammlungen Protokoll. Er zeichnet die Beschlüsse fortlaufend auf. Die Protokolle sind von ihm und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Die Sitzungen der Vorstandschaft sind vertraulich zu behandeln. Beschlüsse sind an die Mitglieder nu soweit weiterzugeben, wie sie diese unmittelbar betreffen. Bricht ein Vorstandsmitglied die Schweigepflicht oder handelt es gegen die Satzungsbestimmungen, so kann es mit Mehrheitsbeschluß der erweiterten Verwaltung auf Zeit ausgeschlossen werden.

§8 Jugendordnung

Die Jugendordnung des Vereins ist in ihrer jeweiligen neuesten Fassung Bestandteil der Satzung des Tanz-Sport-Club Roth e.V.

§9 Abteilungen

Der Verein kann mehrere Abteilungen besitzen.
Diese können sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Einrichtung einer Abteilung ist durch die erweiterte Vorstandschaft zu beschließen.
Die Abteilungen unterliegen der Satzung und der Jugendordnung des Vereins.
Bei Ausscheiden bzw. Auflösung einer Abteilung bleiben das der Abteilung überlassene oder von ihr erworbene Material, sowie die Kassenbestände, Eigentum des Tanz-Sport-Clubs Roth e.V.

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung beantragt werden, dem 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen.
Nach Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Bayerischen Landestanzsportverband (LTV-Bayern), mit der Bedingung, es wiederum für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§11 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können sowohl in einer ordentliche, als auch in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Hierzu ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig

Diese Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung und durch die Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Roth, den 20. Januar 1995